§ 301 Möglichkeit des Formwechsels
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 25.06.2009 – 8 AZR 696/07Zitiert von 1
- BAG, 25.06.2009 – 8 AZR 698/07Zitiert von 1
- BAG, 25.06.2009 – 8 AZR 780/07Zitiert von 2
- BAG, 19.03.2009 – 8 AZR 693/07Zitiert von 1
- BAG, 19.03.2009 – 8 AZR 699/07Zitiert von 1
- BAG, 19.03.2009 – 8 AZR 697/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 21.03.2024 – 2 AZR 113/23Unzulässiges Teilurteil des Arbeitsgerichts - Zurückverweisung an das LandesarbeitsgerichtZitiert von 14
- BVerfG, 25.01.2011 – 1 BvR 1741/09Zur Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen Arbeitgeberwechsel im Rahmen einer Privatisierung (Universitätsklinikum Gießen und Marburg)Zitiert von 141
- BFH, 12.01.2011 – I R 112/09Kein Übergang des Verlustabzugs bei der Umwandlung eines BgA in eine Anstalt öffentlichen RechtsZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 301 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/301#abs-1 (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts durch Formwechsel nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/301#abs-2 (2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn die Körperschaft oder Anstalt rechtsfähig ist und das für sie maßgebende Bundes- oder Landesrecht einen Formwechsel vorsieht oder zuläßt.